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#ÖffentlichesRecht

Reichen eine Viertelmillion Aufrufe, um das öffentliche Wirken von Lügenfritz-@Bundeskanzler Merz erheblich zu erschweren? § 188 StGB: 1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. #Politik #ÖffentlichesRecht #Beleidigung