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#RechtAufBild

Natürlich darf man Journalisten auf einer öffentlichen Versammlung bei ihrer Arbeit filmen, auch wenn sie nicht gefilmt werden wollen. § 33 Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) wird immer wieder von Journalisten und auch Polizisten missbraucht, unter Zuhilfenahme von Staatsanwaltschaften und Gerichten, um (oppositionelle) Pressearbeit zu verhindern. (Gleiches gilt für § 201 Strafgesetzbuch, „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“.) § 33 KUG ist ein Straftatbestand. Ohne Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seines Bildnisses (Foto oder Video) gibt es wichtige gesetzliche Ausnahmen, in denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Im konkreten Fall ist § 23 Abs. 1 Nummer 3 KUG einschlägig. Ein „berechtigtes Interesse der Abgebildeten“ (§ 23 II KUG), das gegen eine Verbreitung spricht, ist nicht ersichtlich. „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“ #Journalismus #Pressefreiheit #RechtAufBild