Frauke Brosius-Gersdorf, deren Karlsruher Ambitionen glücklicherweise scheiterten, liefert in der ZEIT eine Kostprobe dessen, was dem Gericht erspart geblieben ist. Ihre These: Das Leihmutterschaftsverbot greife in die Grundrechte der Wunscheltern ein, eine sachliche Rechtfertigung sehe sie nicht. Die Banalität, dass jedes Verbot in Grundrechte eingreift, lernt man im ersten Semester. Wer "zur Familiengründung auf eine Leihmutterschaft angewiesen" ist, begehrt aber kein Abwehrrecht, sondern staatliche Ermöglichung fremder Gebärleistung. Ein Leistungsanspruch auf den Uterus einer Dritten, wird von ihr als Freiheitsrecht kostümiert. Die Rechtfertigungsgründe, die sie nicht sieht, füllen Bibliotheken: Instrumentalisierung des weiblichen Körpers, Ausbeutungsschutz, Kommerzialisierungsverbot, Kindeswohl. EGMR, BGH und die eigens eingesetzte Bundeskommission sehen sie allesamt. Ihre Vergleichsgruppe für das Austragen und Weggeben eines Kindes: Rauchen, Alkohol, Hochrisikosport. Dass am Ende der Schwangerschaft kein Kater steht, sondern ein Mensch, der vertraglich bestellt und übergeben wird, entgeht der Verfassungsrechtlerin, die sonst keine Gelegenheit auslässt, ihr Verfassungsverständnis "vom Menschen her" zu deklamieren. Vom Menschen her gedacht, nur eben nicht vom Kind und nicht von der Frau, die es hergibt. #Leihmutterschaft #Grundrechte #Familiengründung




