Warum dem Hüber gerade das Wasser bis zum Hals steht. Wenn ein ehemaliger DDR‑Polit-Offizier bei der Übernahme in den Bundesgrenzschutz (heute Bundespolizei) eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit bewusst verschwiegen hat, liegt eine arglistige Täuschung vor. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist die Ernennung zum Beamten zwingend mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Durch die rückwirkende Aufhebung gilt das Beamtenverhältnis rechtlich als von Anfang an unwirksam. Da nie ein gültiges Beamtenverhältnis existierte, entfällt auch jeglicher Anspruch auf ein Ruhegehalt (Pension). Es gibt keine absolute Verjährungsfrist. Die Überprüfung und Rücknahme ist auch noch Jahrzehnte später, selbst im Ruhestand möglich. Ebenfalls enorm wichtig in diesem Zusammenhang ist der Einigungsvertrag von 1990, in dem Folgendes bindend festgeschrieben wurde: (5) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer 1.gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder 2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint. Gerichtsverwertbare Beweise, dass er als IM "Paul Schnelle" für die STASI tätig war, scheinen nun vorzuliegen. #Bundespolizei #DDR #Menschenrechte








