.@Martin_Sichert geht in nächste Instanz, nachdem VG Oldenburg einstweilige Anordnung ablehnt. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Eilantrag von Martin Sichert auf Zulassung als Landratskandidat bei der Kommunalwahl am 13. September im Landkreis Friesland abgelehnt (Az. 6 B 4195/26). Begründet wird die Ablehnung mit §46 NKWG, gemäß dem Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden können. Martin Sichert wird gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einreichen. Dazu der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert: „Es geht hierbei um eine Frage, die den Grundsatz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in ihrem Kern berührt. Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Wahlausschuss willkürlich das passive Wahlrecht aberkennen, ohne dass der Kandidat dagegen Rechtsschutz vor der Wahl hat. Wenn das Bestand hat, sind wir in Zuständen wie in Russland oder der Türkei angekommen. Es kann nicht sein, dass bei Fragen des passiven Wahlrechts, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung in ihren Grundfesten berührt, die Landesgesetzgebung über dem Grundgesetz steht. Denn wenn gemäß 46 NKWG man sich gegen den Entzug des passiven Wahlrechts erst nach der Wahl wehren kann, dann kann der Wahlausschuss mit seiner parteipolitischen Mehrheit willkürlich Fakten schaffen. Am Beispiel des BSW-Einspruchs im Bundestag sieht man, wie lange sich so ein Verfahren dann zieht: über etliche Jahre nach der Wahl, bis zur Entscheidung, während derer mit möglicherweise falschen Ergebnissen, die nicht dem Wählerwillen entsprechen Politik gemacht wird. Im Fall der Landratswahl in Friesland würde so die Situation entstehen, dass es einen vorläufigen Gewinner aus allen anderen Kandidaten gibt, der bei einer Wahlwiederholung dann einen Amtsinhaberbonus hat, den es momentan bei keinem der Kandidaten gibt. Ich halte es für hochgradig bedenklich in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, dass das Gericht die Einstweilige Anordnung mit Verweis auf §46 NKWG ablehnt und sich inhaltlich gar nicht mit der Entscheidung des Wahlausschusses befasst. Denn damit sagt das Gericht implizit, dass nicht die Bürger entscheiden, wer Landrat wird, sondern der parteipolitisch besetzte Wahlausschuss durch seine Vorauswahl, die voraussichtlich erstmal jahrelang nach der Wahl Bestand hat, bis die gerichtliche Entscheidung fällt. Das ist noch schlimmer als Stalins Zitat, dass die Leute, die wählen, nichts entscheiden, sondern die, die auszählen, alles entscheiden. Es bedeutet nämlich, dass die, die vorauswählen, alles entscheiden und dann sind wir in einem System angekommen wie in der autokratischen DDR, wo Demokratie simuliert wurde, indem es zwar verschiedene Kandidaten gab, aber sie nur dann zugelassen wurden, wenn sie das gleiche politische Programm vertreten. Es ist völlig bizarr, dass ich nach der Logik des niedersächsischen Innenministerium Bundeskanzler oder Minister werden kann, aber nicht Landrat. Mir bleibt bei dieser Begründung gar keine andere Möglichkeit als dagegen Beschwerde einzulegen beim Oberverwaltungsgericht, denn durch die Begründung, dass es Rechtsschutz erst nach der Wahl gibt, wird die Demokratie in ihren Grundfesten erschüttert.“ (Bildquelle: AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag) #Wahlrecht #Demokratie #Rechtsstaatlichkeit





