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#Äußerungsrecht

Yes, please. The inciter of the people, Hape Kerkeling, may report me... Those who have no idea about freedom of expression law should keep their mouths shut before they embarrass themselves, like @DrHOSP1. You don’t have to be convicted of incitement to hatred to have to be labeled an inciter of the people in a permissible context like here. I never claimed that Hape Kerkeling was convicted of incitement to hatred. However, given that there are really enough "connecting facts" to arrive at the opinion that is also not "concocted out of thin air," that Kerkeling is engaging in incitement to hatred and "Holocaust relativization" here. And the balancing with his general personal rights clearly weighs in my favor. After all, he essentially accuses an opposition party of wanting to establish extermination camps like in the Third Reich, which can certainly be classified under § 130 Abs. 3 Variant 3 of the Penal Code. If Kerkeling files a criminal complaint, then "he" might win before an uninformed magistrate. But such a procedure will certainly not end there. And sooner or later, experienced courts in cases of freedom of expression will come in, who know about freedom of opinion and would rule in my favor. Why has none of these whole inciters of the people dared to report me? Because they know how it ends, in my favor. #Meinungsfreiheit #Volksverhetzung #Äußerungsrecht (translated)

Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht stoppt Grundrechtseingriff der Berliner Verkehrsbetriebe: NIUS-Werbung muss zurück auf den Bus und in die U-Bahn Berlin/Hamburg, 21. September 2026. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat im Eilverfahren die Beschwerde der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) gegen den zugunsten von NIUS ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.07.2026 (VG 1 L 215/26) zurückgewiesen und den Anspruch von NIUS auf Fortführung seiner Werbekampagne auf den Verkehrsflächen der BVG bestätigt (Beschluss vom 21.09.2026, OVG 1 S 63/26). Die BVG muss ihren Werbevermarkter binnen drei Werktagen anweisen, NIUS einen Ersatzzeitraum für beide rechtswidrig entfernten Werbemaßnahmen anzubieten: 78 Tage Werbung auf einem Doppeldeckerbus und 28 Tage U-Bahn-Werbung auf Seitenstreifen, jeweils innerhalb der nächsten sechs Monate und parallel zueinander. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die BVG. Gegenstand der von der BVG zunächst freigegebenen und später entfernten NIUS-Kampagne waren die Motive: „Morgens um 6 schon wissen, was einem abends um 8 verschwiegen wird" auf dem Doppeldeckerbus und „Wir haben eine Marktlücke im deutschen Journalismus entdeckt: Journalismus" in der U-Bahn. Das OVG bestätigt, dass die BVG eine von ihr inhaltlich geprüfte und freigegebene Werbekampagne eines Presseunternehmens nicht wegen Drohungen oder Störungen Dritter beenden durfte. NIUS hat Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG. Der Senat stellt fest, dass die freigegebenen Werbemotive von NIUS unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit stehen und nicht gegen die Nutzungsbedingungen der BVG-Werbeflächen verstoßen. Nach einem X-Post des NIUS-Chefredakteurs Julian Reichelt hatte die BVG entschieden, die Kampagne zu beenden. Zur Rechtfertigung berief sie sich auf Sicherheitsrisiken: Aufrufe Dritter in den sozialen Medien zu Beschädigungen an BVG-Einrichtungen und zu Störungen des Betriebsablaufs, die mehrstündige Verfolgung des Busses mit der NIUS-Werbung durch einen Plakatwagen mit Gegenslogans sowie angebliche Gefahren für Fahrgäste, Personal und Infrastruktur. Das OVG weist diese Rechtfertigung zurück. Die Störungen kämen nicht von NIUS, sondern von dritter Seite. Allein der Umstand, dass Dritte wegen der Kampagne Gewalt gegen BVG-Einrichtungen ausüben und den Betrieb stören könnten, rechtfertige es nicht, NIUS von der Werbeflächennutzung auszuschließen. Drohungen in den sozialen Medien und das Bedrängen des Busses im Straßenverkehr habe die BVG zur Anzeige zu bringen; die Kündigung gegenüber NIUS rechtfertigten sie nicht. Sicherheitsbedenken könnten den Zugangsanspruch nur entfallen lassen, wenn sich die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten ließe. Dafür fehlten Anhaltspunkte schon deshalb, weil die BVG die Polizei nicht eingeschaltet habe. Ihre Behauptung, selbst die Polizei hätte die Lage nicht beherrschen können, nennt der Senat „reine Spekulation". Auch mit ihrer Beschwerde gegen untersagte Passagen in ihrer Pressemitteilung ist die BVG unterlegen. Sie hatte darin Äußerungen Reichelts zur Zweigeschlechtlichkeit samt der Fotomontage einer vermeintlichen Werbung amtlich als „offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet und behauptet, das Motiv überschreite die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit. Die Fotomontage war, wie das OVG festhält, weder Gegenstand des Werbevertrags mit der BVG noch auf deren Fahrzeugen zu sehen. Das OVG stellt fest, dass die BVG mit dieser Behauptung die Grenzen ihres Äußerungsrechts überschritten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reiche ein „Recht auf Gegenschlag" der BVG nur so weit wie eine Richtigstellung. Das OVG betont die „Vermutung für die freie Rede". Amtsträger hätten sich bei unsicherer rechtlicher Bewertung im öffentlichen Diskurs zurückzuhalten. Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel, der NIUS in dem Verfahren vertrat, erklärt: „Die Entscheidung korrigiert einen drastischen staatlichen Eingriff in elementare Grundrechte, die Meinungs- und Pressefreiheit. Besonders kritikwürdig an den rechtswidrigen Maßnahmen der BVG war das Einknicken vor Kampagnengegnern, als hätten diese die Befugnis, den Umfang von Äußerungsrechten zu bestimmen. Grundrechte gelten nicht nur, solange niemand protestiert." Weiter erklärt Steinhöfel: „Der Staat darf nicht mit amtlicher Autorität rechtmäßige Meinungsäußerungen als ‚offensichtlich rechtswidrig' brandmarken und daran Sanktionen knüpfen. Wer so handelt, verlässt die Rolle des grundrechtsgebundenen Hoheitsträgers. Ich erwarte, dass diese Lektion verstanden wird." Der Beschluss ist unanfechtbar. https://t.co/YNTXblFgdg #Meinungsfreiheit #Pressefreiheit #Grundrechte

Markus Haintz Aug 30

Flieht, Ihr Narren! (Teil 126, in etwa) Solche Äußerungen müssen angesichts des Kontextes äußerungsrechtlich zulässig sein. Wer einem Krieg provoziert, um die eigene Haut zu retten, dem muss man alles (Wertungen, keine falsche Tatsachen) „an den Kopf werfen dürfen“. Natürlich werden das Richter anders sehen. PS: Wer derartige „Maßnahmen“ ohne Beweise vorbereitet, gehört wegen Hochverrat angeklagt und lebenslang weggesperrt. #Kriegsrecht #Meinungsfreiheit #Hochverrat

Markus Haintz Jul 23

Das passiert im sog. deutschen Rechtsstaat, wenn man den @Bundeskanzler als "Lügenfritz" bezeichnet und nicht anwaltlich vertreten ist. Die StA Heilbronn hat sich ursprünglich geweigert, mir diesen Strafbefehl anonymisiert zukommen zu lassen. Nach Dienstaufsichtsbeschwerde meinerseits wurde mir dann in einem äußerst freundlichen Gespräch mit der Leitungsebene der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ich selbstverständlich einen Anspruch darauf habe, die Entscheidung anonymisiert zu erhalten, und dass dies umgehend erfolgen wird. Der gesichtswahrende Rückzug der Staatsanwaltschaft wird unsererseits akzeptiert, die Angelegenheit ist erledigt. Die Anforderung meinerseits erfolgte als Rechtsanwalt, der in eben jenem Rechtsgebiet spezialisiert ist, weshalb ich einen Anspruch darauf habe, derartige anonymisierte Entscheidungen anzufordern. Auch Pressevertreter hätten dies machen können, zum Zwecke der Berichterstattung. Das Amtsgericht Öhringen übermittelte mir nunmehr bereits zum 2. Mal die ungeschwärzten personenbezogenen Daten des (rechtskräftig) Verurteilten, konkret Name und Geburtsdatum. Das darf aus datenschutzrechtlichen Gründen natürlich nicht passieren. Aber Gerichte, die derartige Strafbefehle zu verantworten haben, von denen darf man wohl auch keine Kenntnisse im Bereich Datenschutz erwarten. Natürlich könnte man auch noch presserechtlich anfragen, welcher Richter "im Namen des Volkes" einen solchen Strafbefehl unterschrieben hat. Ein Richter, der so etwas tut, verurteilt entweder "im Zweifel gegen den Angeklagten", weil er nicht liest, was er unterschreibt, oder ist im Äußerungsrecht derart juristisch ungebildet, dass er sich besser einen anderen Job suchen sollte. #Rechtsstaat #Datenschutz #Justiz

Markus Haintz Jul 11

Ich muss zugeben, dass ich häufig darüber verwundert bin, was sich Politiker der @AfD, einschließlich der @AfDimBundestag, von den Kartellparteien und der illegitimen Ex-Weinkönigin im Bundestag gefallen lassen. Nicht nur in den Parlamenten, auch äußerungsrechtlich. #Politik #AfD #Bundestag

Markus Haintz Jun 26

LG Hamburg: „heul leise, du Lappen“ ist zulässige Machtkritik Die auf Äußerungsrecht spezialisierte Kammer des Landgerichts Hamburg hat heute im Prozess unseres Mandanten Daniel Kindl ausgeführt, dass es sich bei seinem Post, in dem er den Grünen Lappen Janosch Dahmen, der gern Bürger für banale Äußerungen anzeigt, um zulässige Machtkritik handelt. Das Amtsgericht und das Landgericht Hannover haben unseren Mandanten dagegen wegen Beleidigung verurteilt (die Revision am Oberlandesgericht läuft noch). Die deutsche Strafjustiz hat von Meinungsfreiheit weitestgehend keine Ahnung. Mich überrascht die zivilrechtliche Einschätzung kein bisschen … Zudem: Was zivilrechtlich erlaubt ist, kann strafrechtlich nicht verboten sein. Und das werden wir klären, notfalls am Bundesverfassungsgericht. #Meinungsfreiheit #Rechtsprechung #Machtkritik

Wir haben haushoch gegen "Campact" gewonnen! Diesmal im Hauptsacheverfahren vor dem LG Hamburg. Die Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz hatten wird auch schon gewonnen. Die anschließende Durchführung auch noch eines Hauptsacheverfahrens – die "Campact" verlangen konnte, hätten wir uns dem verweigert, wären die einstweiligen Anordnungen nach einiger Zeit erloschen – ist im Äußerungsrecht völlig ungewöhnlich, normalerweise akzeptieren beide Parteien das Endergebnis des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als endgültig. Vermutlich hat "Campact" das nur gemacht, um Kosten zu verursachen, und gehofft, uns gehe das Geld aus. Das hat nicht geklappt! Die Falschberichterstattung von #Correctiv fiel bei Campact auf fruchtbaren Boden: Unter Berufung auf den wegen Falschbehauptungen mehrfach gerichtlich verbotenen Correctiv-Bericht behauptete @campact, das Hauptanliegen der Teilnehmer des Potsdam-Treffens sei die „massenhafte Zwangsdeportation von Deutschen mit Migrationsgeschichte" gewesen – und dass sie mit einem „Geheimplan" deren Wahlrecht entziehen wollten. "Campact" scheitert nicht zum ersten Mal damit, Remigrationspläne fälschlich in Deportationspläne umzudeuten. Die Entscheidung ist zugleich ein weiterer Beleg gegen Correctiv: Sie dokumentiert, wie dessen Potsdam-Berichterstattung andere Medien systematisch in die Irre – und vor Gericht geführt hat. Das Landgericht Hamburg hat klargestellt, dass Campact nicht einmal dargelegt hatte, dass die Anwesenden in Potsdam tatsächlich Deportationen oder den Entzug des Wahlrechts geplant hätten. Campacts Verteidigung – der Begriff „Remigration" sei gleichbedeutend mit Zwangsdeportation – erteilte das Gericht eine klare Absage: Die Verwendung des Begriffs in Potsdam beschreibe keine Maßnahmen, die eine Zwangsdeportation darstellten. https://t.co/HW1UPu2tJD #Rechtsprechung #Falschberichterstattung #Pressefreiheit

Russland fahndet international nach deutschem Journalisten

Wieso sollen da ein paar 1000 € verballert werden? Ich habe eine auf Äußerungsrecht und politisches Strafrecht spezialisierte Kanzlei. Es kostet uns/mich nun nicht wirklich viel Zeit, derartige Fallkonstellationen zu bewerten und zu verteidigen/argumentieren. Und ich möchte nun mal die Reaktion der Staatsanwaltschaft und des Bundeskanzleramts sehen. #Recht #Politik #Justiz