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#Rechtsgrundlage
FrauHodl 3d

FrauHodl wrote that the district administration Rhein-Pfalz-Kreis replied to her on October 15, 2026, regarding a request under the State Transparency Act for COVID-19 communication between the health department and the city of Speyer from 2020 to 2023, stating that no documents were available anymore. According to her, the authority cited reasons such as a cyberattack in October 2022, deletion periods for personal infection protection data, and the fact that former Corona scouts were no longer employed. FrauHodl emphasized that she had not requested any personal patient data, but rather official communication, scientific statements, protocols, decision papers, and information on medical consultants. At the same time, the administration stated that the Corona task force of the city of Speyer had worked independently and had its own health consultant. FrauHodl asked who this consultant was, who appointed him, and what recommendations and documents there had been. According to FrauHodl, the authority also stated that contact with virologist Prof. Dr. Isabella Eckerle, who is from Speyer, had "as far as can be traced" not occurred. She demanded information about which files were deleted, when, by whom, and on what legal basis, and which stocks had been searched. The response was not a satisfactory resolution for her and raised further questions about the authority's documentation and accountability. #Speyer #CoronaAufarbeitung #LTranspG #Transparenz #RheinPfalzKreis #CoronaAufarbeitung #Transparenz #RheinPfalzKreis (translated)

3348
Kurier 5d

The People's Advocate calls for the rapid establishment of a legal basis for break homes for the care of intensive offenders under 14 years old, while the Ministry of Justice intends to present a corresponding draft law this autumn. #AuszeitWG #Jugendhilfe #Rechtsgrundlage (translated)

kurier.at
Volksanwaltschaft pocht auf Gesetz für Auszeit-WGs
3157
D
der Standard 5d

The Public Advocate demands a clear legal basis for the time-out living arrangements for better handling of intensive offenders under 14 years old, while the Ministry of Justice is planning a draft law for this fall. #Justizreform #Wien #Volksanwaltschaft (translated)

www.derstandard.at
"Auszeit-WGs": Volksanwaltschaft fordert klaren Rechtsrahmen
2933
Tobias Ulbrich Sep 11

Sie wussten es. Sie schrieben es auf. Sie taten es trotzdem. Die Bombe ist nun geplatzt Die freigegebenen BfArM-Akten zeigen: Deutschland hat die Grundrechte von 83 Millionen Menschen an ein Laborsignal gekoppelt, dessen Aussagekraft die eigene Zulassungsbehörde nie prüfen konnte. Das war kein Betriebsunfall. Es war bewusst und gewollt gewählte Systemarchitektur. Am 19. November 2021 segnete das Bundesverfassungsgericht die „Bundesnotbremse“ ab: Ausgangssperren, Kontaktverbote, Schulschließungen, Ladenschließungen – automatisch ausgelöst durch eine einzige Zahl, die Sieben-Tage-Inzidenz. Am selben Tag schrieb eine Mitarbeiterin des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einer internen E-Mail einen Satz, den das Gericht nie zu sehen bekam: „wir haben keine belastbaren Daten zur Qualität der POC-PCR.“ [BfArM-Akten T1, S. 346; 19.11.2021] Der erste Satz schob das Land in einen Lockdown und in alle Zwangsmaßnahmen, während die verantwortliche Bundesbehörde im zweiten nachgeschobenen Satz wusste, dass es überhaupt keine Evidenz für die Tauglichkeit der Grundlage aller Maßnahmen - den PC - Test - gab. I. Die Akten liegen nun auf dem Tisch und es sollte in allen Nachrichtensendern eigentlich heute knallen Seit wenigen Tagen sind sie öffentlich: die nach dem Informationsfreiheitsgesetz freigegebenen Akten des BfArM-Fachgebiets 93 („COVID“) – fünf Konvolute mit Berichten, Vermerken und dem E-Mail-Verkehr mit dem Bundesgesundheitsministerium. Es sind keine Papiere von Kritikern. Es sind die eigenen Worte der Behörde. Und diese Worte bestätigen, Punkt für Punkt, was Prof. Dr. Ulrike Kämmerer in ihrem Gutachten zur RT-qPCR (Stand 01.01.2023) seit Jahren als methodische Kritik formuliert hat: kein Referenzstandard, keine vergleichbaren Ct-Werte, keine belastbaren Daten für ganze Gerätekategorien, Testkits „nur für Forschungszwecke“ in der Regelversorgung, Ringversuche ohne Verbindlichkeit. Jahrelang hieß es: Verschwörungstheorie. Jetzt ist die Gewißheit da und verfügt über ein Aktenzeichen - sie wussten alle, dass die Evidenz für den Test fehlt. II. Was schiefging, erstens: Ein Test ohne Maßstab Anfang April 2020 erteilte das BfArM die ersten Sonderzulassungen für SARS-CoV-2-PCR-Tests (Qiagen, Cepheid) nach § 11 Abs. 1 MPG. Im Lagebild für das Kanzleramt vom 6. April 2020 meldet die Behörde: 76 Corona-Tests angezeigt, davon 38 auf RNA/DNA, zwei Sonderzulassungen beschieden, drei weitere Anträge in Bearbeitung [BER, S. 933]. Womit hat die Behörde geprüft? Sie sagt es selbst. Am 12. Februar 2021 – zehn Monate später – formuliert das BfArM in einem eigenen Entwurf: „(1) Zur Festlegung einer analytischen Mindestsensitivität ist derzeit kein internationaler Standard für SARS-CoV-RNA oder für SARS-CoV-2 Antigen verfügbar. (2) Ct-Werte von PCR-Systemen bieten zwar Anhaltspunkte für die zugrundeliegende Viruskonzentration, sind aber zwischen unterschiedlichen PCR-Verfahren nur mit Einschränkungen vergleichbar …“ [BfArM-Akten T2, S. 431; 12.02.2021] Kein Standard. Keine Vergleichbarkeit. Aber im Blindflug Sonderzulassungen. Der internationale WHO-Standard für SARS-CoV-2-RNA (NIBSC 20/146) wurde erst im Dezember 2020 etabliert. Zur verbindlichen Referenz für die Leistungsbewertung von PCR-Tests in der EU machte ihn erst die Leitlinie MDCG 2021-21 – im August 2021, sechzehn Monate nach den ersten Sonderzulassungen [T1, S. 8–20]. Und selbst diese Leitlinie legt für PCR-Tests keine prozentuale Mindest-Sensitivität und keine Mindest-Spezifität fest. Für Antigentests tut sie das (über 80 Prozent Sensitivität, über 98 Prozent Spezifität), für Antikörpertests ebenfalls (mindestens 90 bzw. über 99 Prozent). Für den „Goldstandard“ selbst: nichts. Wer Goldstandard ist, wird nicht gemessen. Die Bescheide der Sonderzulassungen? Nicht veröffentlicht. Im Protokoll einer Bund-Länder-Besprechung hält das BfArM fest, dass „nur die Sonderzulassungen, nicht aber die Sonderzulassungsbescheide“ veröffentlicht werden – und schlägt vor, sie den Landesbehörden auf einer geschützten Website zugänglich zu machen [T2, S. 328]. Selbst die Länder, die auf Basis dieser Tests Quarantänen verhängten, bekamen die Bescheide nur hinter Zugangsschranke. Dennoch wussten sie damit, dass sie Maßnahmen auf einer Grundlage verhängten, die keinerlei Evidenzwert besaß. Das sollten möglicherweise nicht alle wissen, weshalb die Sonderzulassungsbescheide vermutlich auch so gut wie keiner sah. In den fünf freigegebenen Konvoluten findet sich zu keinem einzigen sonderzugelassenen PCR-Test ein Bewertungsbericht, ein Bescheid im Volltext oder ein konkreter Sensitivitäts- oder Spezifitätswert. Für 38 angezeigte RNA/DNA-Tests: keine Marktüberwachungsauswertung, kein Post-Market-Bericht eines Herstellers. Dafür anderes. Das weltweit am meisten ausgelieferte Testkit (TIB Molbiol) trug im Beipackzettel den Vermerk „Not tested for use in diagnostic procedures“ – was so viel heißt, dass es nicht für Diagnoseverfahren getestet worden war. Dieser Test lief über Großautomaten millionenfach in der deutschen Regelversorgung [Kämmerer-Gutachten, S. 34–35]. Ein Hersteller fragte das BfArM ausdrücklich, ob er seinen Test „unter RUO“ – Research Use Only – vertreiben dürfe, bevor die Leistungsbewertung abgeschlossen sei, um ihn schnell verfügbar zu machen [V93, S. 14, 64]. Ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin schrieb der Behörde, ohne Ringversuchsergebnisse und Vergleichsstudien „wäre es nach meiner Einschätzung nicht anzuwenden“ [T1, S. 348; 19.11.2021]. Eine Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen? Im Zulassungspfad nicht vorgesehen. Sie wurde mit dem Ministerium als „Vorschlag“ diskutiert – im Dezember 2021, nach zwei Wintern Lockdown [T1, S. 415]. Der erste Ringversuch vom April 2020 wertete nur vier von sieben Proben, weil Probeneigenschaften vorab bekannt geworden waren; bei einer Probe lagen trotzdem 6,8 Prozent der Labore daneben [Kämmerer-Gutachten, S. 31]. Und die Point-of-Care-PCR, die in Arztpraxen, Apotheken und Testzentren lief? Die Behörde zitiert selbst eine Cochrane-Analyse: 76,8 Prozent Sensitivität bei Abbott ID NOW gegenüber 99,4 Prozent bei Cepheid Xpert Xpress – 22,6 Prozentpunkte Unterschied zwischen zwei sonderzugelassenen Systemen [T1, S. 346]. Im Ringversuch 409 (2021) streuten die Messwerte bei derselben Probe zwischen null und über zwei Millionen Kopien pro Milliliter [T1, S. 427–428]. Der Kontrast im selben Aktenbestand ist die eigentliche Pointe. Antigentests wurden strukturiert vergleichend evaluiert – RKI, PEI, Konsiliarlabor, Bundeswehr [T3, S. 26; T2, S. 432]. Ivermectin bekam eine detaillierte Evidenzprüfung mit klarer Ablehnung [BER, S. 306]. Nur der Test, an dem alles hing, der Test, der die Inzidenz erzeugte, der Test, gegen den alle anderen Tests gemessen wurden – der bekam überhaupt keine Prüfschwelle und alle sahen trotz Warnungen und immer wieder kehrenden Fragen alle weg. III. Was schiefging, zweitens: Der Kategoriefehler Eine PCR weist RNA-Fragmente nach. Nicht eine Infektion. Nicht eine Erkrankung. Nicht Ansteckungsfähigkeit. Das ist keine These von Kritikern. Das ist die Arbeitsgrundlage der Bundesbehörden. Der Präsident des Paul-Ehrlich-Instituts beschreibt am 6. November 2020 das eigene Evaluationsverfahren: Vermehrung in Zellkultur „als mögliches Korrelat für Infektiosität“, und zwar „unter der Annahme einer Korrelation zwischen Virusvermehrung in Zellkultur und der potenziellen Infektiosität“ [T3, S. 26, 141]. Doppelt konditioniert. Die Behörde, die Tests bewertet, weiß: positiver Molekülnachweis ist nicht gleich ansteckender Mensch. Das Gesundheitsministerium schreibt in der Nationalen Teststrategie über positive Testergebnisse: „Es ist noch keine Diagnose einer SARS-CoV-2 Infektion.“ Die Diagnose werde erst durch PCR „sowie die ärztliche Beurteilung“ gestellt [T1, S. 33, 143]. Vortest, Bestätigung, Arzt. So steht es im Papier. Bis heute erlebe ich es in den Gerichtsprozessen anders, dass jede festgehaltene positive PCR Test eine Corona Infektion gewesen sei, weshalb nie die Impfung, sondern immer die nach der Impfung erfolgte Infektion (wogegen ja die Impfung zu 95% schützen sollte) die gesundheitlichen Schäden verursacht habe. Ein Test, ein Eintrag in der Patientenakte, eine Abrechnung, die in der Krankenakte festgehalten wurde hat heut noch mehr Macht über den Ausgang eines Verfahrens, weil in den Köpfen der Richter fest verankert ist, dass ein positiver PCR - Test gesichert die Infektion nachweise. Und so stand es im Gesetz: Nach § 7 IfSG löste der bloße Labornachweis die Meldung aus. Nach § 28b IfSG wurden diese Meldungen als „Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner“ addiert. Ab 100: Ausgangssperre. Ab 150: Läden zu. Ab 165: Schulen zu. Ein Rachenabstrich mit Ct-Wert 38 zählte wie einer mit Ct-Wert 18. Ein Symptomloser zählte wie ein Schwerkranker. Kein Ct-Wert wurde gemeldet, kein Symptom abgefragt, kein Arzt gehört. Bei einem Feldversuch heute wette ich, dass sie wieder alles dicht machen würden, weil sich an den äußeren Werten übehaupt nichts geändert hat. Den Ct-Wert, den das PEI intern als Marker für „hohe Viruslast“ nutzte (unter 25) [T3, S. 141], hat niemand in die Meldekette übernommen. Ob ein bestimmter Ct-Wert die Quarantäne verkürzen könne, steht in einem Bund-Länder-Protokoll – als offene Frage. Sie blieb offen [T3, S. 187]. Repressalien gingen vor Aufklärung einer solchen Frage. Der Staat hat ein hochpräzises Laborinstrument, das Moleküle findet, eins zu eins mit einer medizinischen Diagnose gleichgesetzt und darauf sein gesamtes Maßnahmenregime bewusst und gewollt aufgebaut. Die eigenen Fachbehörden haben die Grenzen dieses Instruments schriftlich dokumentiert. Die pharmaorientierte Politik hatte diese Warnungen beiseite zu drücken und anschließend wurde die Rechtsordnung gezwungen sie zu ignorieren, weil ihr eine unvollständige aber wesentliche Tatsache nicht mitgeteilt wurde, dass ein PCR - Test keine Infektion nachweisen kann und so, wie das System aufgebaut war geradezu für extrem hohe Fehlerzahlen gewollt empfänglich war. Es war eine Testplandemie. Keiner wollte es damals gerne hören und galt als Verschwörungstheoretiker. Die Akten sprechen nun eine deutliche Sprache. Die IFG Anfrage hat mehr Tatsachen zu Tage gefördert als es die ganze Enquette Kommission bisher als Selbsbeweihräucherungsverein, die keine Tatsachen zur Kenntnis nehmen wollen. Die Kartellparteien beschlossen zudem, dass die Feststellung eine Tatsachengrundlage, insbesondere die Auswertung der kassenärztlichen Daten oder die Vorstellung der Pharmakovigilanzdaten ebenso unerwünscht sei, wie die Darstellung von Statistiken zur Untermauerung des eigenen Vortages. Tatsachenvermeidung ist seither das Spiel der Enquetekommission. IV. Was schiefging, drittens: Das Gericht sah die Akten nicht Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 (1 BvR 781/21 u. a.) ist die einzige Hauptsacheentscheidung zur Bundesnotbremse. Wen hat der Senat als sachkundige Dritte gehört? Das Robert Koch-Institut – ja. Das Paul-Ehrlich-Institut, zuständig für die Evaluation der Tests – nein (später zuständig für die Prozessfinanzierung der Impfhersteller). Das BfArM, zuständig für die Sonderzulassungen – nein. Das PEI wird im gesamten Beschluss nicht erwähnt. Wonach hat der Senat gefragt? Ob die Sieben-Tage-Inzidenz ein geeigneter Indikator ist. Nicht danach, was das Signal aussagt, aus dem die Inzidenz gemacht wird. Die Wörter „Sensitivität“, „Spezifität“ und „Ct-Wert“ kommen in der Entscheidung nicht vor, womit beim Bundesverfassungsgericht die gleiche Attitüde der Enquetekommission bestand und zwar in jeder Hinsicht die Tatsachenaufklärung zu vermeiden, weshalb auch nicht die Quelle, sondern zur Sicherheit Dritte gefragt wurden ohne auch nur das Kernthema anzureißen. Was hat das RKI dem Gericht gesagt? Die Inzidenz sei ein „geeigneter Indikator“, ein Frühindikator mit sieben bis zehn Tagen Vorlauf. Kein Wort davon, dass das Meldesignal von Testfrequenz, Teststrategie und Testverfahren abhängt. Kein Wort davon, dass die Schwesterbehörde PEI die Gleichung „positiv = infektiös“ intern nur „unter der Annahme einer Korrelation“ führte. Das Gutachten von Prof. Matthias Schrappe, im selben Verfahren vorgelegt, hatte genau diese Lücke benannt: Die „Inzidenz“ sei keine Inzidenz, sondern eine Melderate, nicht reliabel, nicht valide. Es fand im Beschluss keinen Widerhall. Es lässt entweder auf intellektuelle Unterbelichtung schließen, was ausgeschlossen werden kann oder Vorsatz. Der eine Beschwerdeführer, der ausdrücklich rügte, ein positiver PCR-Befund sage nichts über Infektiosität aus – seine Beschwerde wurde aus formalen Gründen verworfen. Die Rüge wurde nie in der Sache geprüft. Stattdessen der Maßstab, der alles trägt: Der Gesetzgeber müsse sich bei „Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage“ nur an einer „sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen“ orientieren. Vertretbarkeitskontrolle. Mehr nicht. Gegenteilig vorliegende Tatsachen konnten und durften ignoriert werden. Hier liegt der Kern. Die selbst produzierte „Unwägbarkeit“ war keine Naturgewalt. Sie war von der Exekutive selbst erzeugt – durch Sonderzulassungen ohne Standard, ohne Vergleichbarkeit, ohne Prüfschwelle – und von der Exekutive selbst hervorgerufen und dokumentiert. Das Gericht hat die Vertretbarkeit staatlichen Handelns auf einer Aktenlage geprüft, die der Staat zuvor in Halbwahrheiten zugeschnitten hatte: durch die Auswahl der Geladenen, durch den Zuschnitt der Fragen und durch die Selbstdarstellung des RKI. Eine Unsicherheit, die die Verwaltung selbst hergestellt hat, kann aber heute den Gesetzgeber nicht entlasten. Das Bundesverfassungsgericht konnte das nicht wissen - hätte es aber wissen können. Die Behörden wussten es definitiv, weshalb alle anderen in der Wissenschaftswelt, die es auch wussten diffamiert werden mussten, völlig gleich wie sehr ihre wissenschaftlichen Aufsätze alle stimmten. Das ist Prof. Dr. Kämmerer leider auch widerfahren. Die Pharmaindustrie und ihre Anwälte setzen das System bis heute fort: "Vermeide stets die Auseinandersetzung in der Sache indem Du die Autoren angreifst" Ad hominem Angriffe sind nun juristischer Alltag. V. Warum es so kommen musste: Der Plan stand im Amtsblatt Man braucht keine Verschwörung, um zu verstehen, warum das alles so lief. Man muss nur die Rechtsgrundlage lesen. Die bedingte Zulassung eines Arzneimittels nach Art. 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 setzt vier Dinge voraus: 1. ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis, 2. die Fähigkeit des Herstellers, die fehlenden Daten später nachzuliefern, 3. einen „ungedeckten medizinischen Bedarf“ – 4. und dass der Nutzen sofortiger Verfügbarkeit das Risiko unvollständiger Daten überwiegt. „Ungedeckter medizinischer Bedarf“ heißt nach der Verordnung: Es gibt keine zufriedenstellende Methode der Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung – oder das neue Produkt bringt einen „bedeutenden therapeutischen Vorteil“. Das ist das Highlander-Prinzip des Arzneimittelrechts: Es darf nichts anderes geben. Ich stellt es in einem anderen Kontext schon die letzten Tage vor. Damit erklärt sich der Doppelstandard, der sich durch die Akten zieht. Comirnaty erhielt auf ihren Zulassungantrag bei der FDA im August 2018 am 21. Dezember 2020 die bedingte Zulassung, ausdrücklich trotz unvollständiger Daten – dafür ist das Instrument gebaut. Ivermectin lief anschließend in dieselbe Behördenlandschaft und kam anders heraus: Im Oktober 2020 bittet ein deutscher Hersteller das BfArM um Beratung für eine COVID-19-Indikation. Im Januar 2021 kritisiert die Behörde methodische Schwächen. Im März 2021 fragen Politiker nach Behandlungsalternativen. Im April 2021 lehnt ein Initiativbericht die bedingte Zulassung ab – und vermerkt: „Das Vorgehen ist hierbei eng mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt.“ [BfArM-Akten, Ivermectin-Vorgang, BER ab S. 306] Für das billige Generikum galt der strenge Evidenzmaßstab. Für die Impfstoffe die gesetzliche Ausnahme vom Evidenzmaßstab, für die die Alternative gestört hätte, weil es die Zulassung zunichte gemacht hätte. Für die PCR gar kein Maßstab. Drei Produkte, drei Regulierungsstile, ein Muster: Entscheidend war nicht eine einheitliche Evidenzschwelle, sondern die politische Nachfrage nach Verfügbarkeit. Was die PCR konnte oder nicht war egal. Und jetzt die Kette, die alles zusammenhält: Das PCR-Signal erzeugt die Inzidenz. Die Inzidenz erzeugt die Notlage. Die Notlage rechtfertigt die Maßnahmen – und sie rechtfertigt die bedingte Zulassung für den jeweiligen Impfhersteller. Die bedingte Zulassung verlangt den ungedeckten Bedarf, also die Abwesenheit von Alternativen. Die Vorbestellungen – EU-Verträge über Hunderte Millionen Dosen, dazu deutsche Bilateralbestellungen, aber keine einzige staatliche Bestellung eines Altmedikaments als Alternative – hätte dann Zulassungsdruck erzeugt. Je mehr investiert war, desto weniger durfte hinterfragt werden und desto weniger Alternativen durfte es geben und desto höher musste die mediale Not hochgepuscht werden, um den Absatz der Impfstoffe zu ermöglichen. Wer die Grenzen des PCR-Signals eingeräumt hätte, hätte die Inzidenz relativiert – und mit ihr die Notlage, die alles trug und es hätte niemals bedingte Zulassungen gegeben. Deshalb müssen unbedingt alle PCR Tester den Bundesverdienstorden bekommen, da sie der Pharmaindustrie mit Evidenzlosigkeit Wissenschaftlichkeit vorgaukeln konnten. Das löst heute noch bei den neuen Milliardären sicher Schenkelklopfer aus, wie sie die völlig verblödete Bevölkerung derart hinters Licht führen konnten. Wer eine günstige, verfügbare Frühbehandlung mit Vitamin D, Zingpräparaten oder gar anderen Medikamenten (die es gab) anerkannt hätte, hätte den Nachweis des ungedeckten Bedarfs mindestens erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht – und damit am Fundament der eigenen Zulassungen gesägt. Beides durfte nicht sein. Also geschah beides nicht. Und unsere gänzlich unbestechlichen Behörden taten nur das, was die künftigen Zulassungsinhaber bedingter Zulassungen gerne wollten. Die Behörde, die prüfen sollte, wurde zur Partei in eigener Sache. Und ein Interessenkonflikt wird nicht dadurch geheilt, dass die Entscheidung zufällig richtig gewesen sein könnte. Das ist mit „planvoll“ gemeint. Nicht der finstere Plan im Hinterzimmer. Sondern eine Rechtsarchitektur, in der jede Instanz genau das tat, was ihre Anreize verlangten: Das BfArM ließ zu, was gebraucht wurde, und prüfte nicht, was nicht geprüft werden durfte. Das RKI lieferte dem Gericht die Steuerungslogik und verschwieg die Messunsicherheit. Das Ministerium stimmte ab. Und das Gericht prüfte die Vertretbarkeit – auf der Aktenlage, die man ihm ließ und das PEI wurde über das ZEPAI zum Prozessfinanzierer, um zu verstehen, warum es sinnvoll ist keine gesetzeskonforme Pharmakovigilanz zu betreiben, wenn man Zivilprozesse gewinnen will. VI. Was jetzt zu geschehen hat Erstens: Die Enquete-Kommission des Bundestages, die bis Mitte 2027 ihren Abschlussbericht vorlegen soll, muss die freigegebenen BfArM-Akten – und die entsprechenden Bestände von PEI und RKI – zum Gegenstand ihrer Arbeit machen. Eine Aufarbeitung, die diese Vermerke nicht kennt, ist keine. Dabei hat sie auch die Pharmakovigilanzberichte des PEI als Tatsachen vollständig zu sichten. Zweitens: Alle Sonderzulassungsbescheide für SARS-CoV-2-Tests sind zu veröffentlichen. Mit Bewertungsgrundlage. Vollständig. Drittens: Das RKI hat zu erklären, warum es dem Bundesverfassungsgericht die behördenintern bekannten Grenzen des Meldesignals nicht mitgeteilt hat. Viertens: Es ist zu prüfen, welche Folgen es hat, dass die verfassungsgerichtliche Bewertung der Bundesnotbremse auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage erging – für laufende Verfahren, für die Amtshaftung und für jede künftige Regelung, die einen Grundrechtseingriff an einen Laborwert koppelt. Fünftens: Nie wieder ein Grundrechtsschalter ohne Ct-Wert, ohne Symptom, ohne ärztliche Beurteilung. Die Akten sind da. Die Entschuldigung „das konnte man damals nicht wissen“ ist damit erledigt. Man konnte es wissen. Man hat es gewusst. Man hat es sogar alles aufgeschrieben. Quellen und Zitierschlüssel BER = Covid-Berichte_geschwarzt.pdf; T1 / T2 / T3 = Teil1v3 / Teil2v3 / Teil3v3_EMails-an-93-COVID-von-BMG_geschwarzt.pdf; V93 = Emails-von-93-an-oder-cc-BMG_geschwarzt.pdf (BfArM, Fachgebiet 93, freigegeben nach IFG, September 2026). Kämmerer, Ulrike: Bewertung der Eignung der RT-qPCR Technik zum Nachweis einer möglichen Infektion und Infektiosität von Personen bezüglich SARS-CoV-2, Gutachten, Stand 01.01.2023, 65 S. MDCG 2021-21: Guidance on performance evaluation of SARS-CoV-2 in vitro diagnostic medical devices, August 2021 (Tabellen 1, 4, 5). WHO Expert Committee on Biological Standardization: 1st WHO International Standard for SARS-CoV-2 RNA (NIBSC 20/146), etabliert Dezember 2020. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. (Bundesnotbremse I), insbesondere zur Anhörung sachkundiger Dritter, zum Vertretbarkeitsmaßstab und zur Anknüpfung an die Sieben-Tage-Inzidenz. Schrappe, Matthias: Wissenschaftliches Fachgutachten, 1. Teilgutachten Fragenkomplex III, Köln, 06.08.2021 (vorgelegt in 1 BvR 781/21). Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Art. 14-a; Verordnung (EG) Nr. 507/2006, Art. 4 (bedingte Zulassung, ungedeckter medizinischer Bedarf). § 7, § 28b IfSG in der Fassung vom 22.04.2021; § 11 Abs. 1 MPG a. F.; Richtlinie 98/79/EG (IVDD); Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR). #COVID19 #PCRTest #Grundrechte

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einprozent.de Sep 6

Wahlrecht verteidigen: Stand jetzt zwei Anzeigen notwendig Zum Schutz des Öffentlichkeitsgrundsatzes und der Demokratie werden wir in zwei Fällen rechtliche Schritte einleiten. Zum einen gegen die Landeswahlleiterin: Falsche Anweisungen an die Wahlvorstände vor Ort haben zu massiven Problemen und Eskalationen bei der Wahlbeobachtung geführt. Zum anderen betrifft es einen Wahlvorstand, der trotz mehrfacher Hinweise auf die geltenden Rechtsgrundlagen zunächst nicht bereit war, eine ordnungsgemäße Beobachtung der Ergebnisermittlung zu ermöglichen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 25 Landeswahlgesetz muss eingehalten werden. Wahlbeobachtung ist ein demokratisches Recht. #Wahlrecht #Demokratie #Wahlbeobachtung

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💙💛 Regina Laska Sep 4

EIL: Henry Lindemeier ist zum Polizeirevier Tempelhofer Damm gebracht worden. Einfach abgeführt und mitgenommen. Ein Mann, der nach eigener Darstellung lediglich sein Demonstrationsrecht ausüben wollte. Und an dieser Stelle muss man sich kurz daran erinnern, was @LarsWienand bei t-online erst vorgestern ausführlich dokumentiert hat. Henry ist vor dem Russischen Haus schon einmal festgenommen und zur erkennungsdienstlichen Behandlung mitgenommen worden. Später musste die Berliner Polizei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einräumen: Die Festnahme war rechtswidrig. Heute nun wieder: Polizeigewahrsam. Und das ausgerechnet an jenem Ort, an dem der Staatsschutz laut t-online selbst keine konkrete besondere Gefahr durch Henry oder seine Mitstreiter feststellen konnte. Dabei hatte sich die Lage offenbar zunächst ganz anders entwickelt: Die angemeldete Dauerkundgebung war heute Morgen von der Versammlungsbehörde trotz der parallel stattfindenden BSW-Versammlung noch einmal bestätigt worden. Später sollte die Gruppe den Platz vor dem Russischen Haus dennoch räumen. Henry reagierte nach eigener Schilderung darauf, indem er seine Meinung als Einzelperson weiter kundgeben wollte. Das ist ein Grundrecht. Kurz darauf wurde er von Polizeibeamten weggeführt. Was genau zwischen diesen beiden Punkten passiert ist und welche konkrete Rechtsgrundlage die Polizei für Gewahrsam, Durchsuchung und erneute erkennungsdienstliche Behandlung heranzieht, wollen wir jetzt sehr genau wissen. Denn nach dem, was erst vorgestern über frühere Polizeimaßnahmen gegen genau diese Gruppe veröffentlicht wurde, ist das keine Nebensache mehr. Das ist eine Vorgeschichte. Und heute bekommt sie offenbar ein neues Kapitel. #Demonstrationsrecht #Polizei #Berlin

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💙💛 Regina Laska Sep 4

Hier sehen wir die Situation unmittelbar vor Henry Lindemeiers späterem Polizeigewahrsam. Die Stimmung ist bereits deutlich angespannt, Beamte stehen dicht an der Protestgruppe, überall Fahnen, Absperrgitter, Menschen, Regen. Dann wird @HenryLindo123 von Polizisten in die eine Richtung geführt. Ich möchte mal behaupten, nicht mit Samthandschuhen. Ich habe mir die Szene mehrfach angeschaut und bin schockiert, obwohl im Getummel nicht alles klar zu erkennen ist. Kurz darauf berichtet Henry am Telefon, ein Beamter habe ihn mehrfach angefasst und geschubst. Anschließend sei er durchsucht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sein bereits anwesender Anwalt durfte nach Henrys Darstellung während der Maßnahme nicht zu ihm. Inzwischen wurde auch die übrige Dauerkundgebung auf die andere Straßenseite verwiesen. Was genau zu der Eskalation geführt hat und auf welcher Rechtsgrundlage die Maßnahmen erfolgten, muss jetzt geklärt werden. Aber eines lässt sich schon sagen: Der Nachmittag vor dem Russischen Haus ist inzwischen deutlich anders verlaufen, als sich das noch vor wenigen Stunden angekündigt hatte. Was genau zu der Eskalation geführt hat und auf welcher Rechtsgrundlage die polizeilichen Maßnahmen erfolgten, muss jetzt geklärt werden. #RussischesHaus #Berlin #PolizeiBerlin #Ukraine #StandWithUkraine #PolizeiBerlin #Protest #Menschenrechte

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Manuel Hagel Sep 3

«Dazu gehört auch, dass wir jetzt eine Rechtsgrundlage dafür schaffen, damit künftige Verstöße und Ereignisse wie in Mannheim am 21. August auch finanzielle Folgen haben und ein Bußgeld verhängt werden kann»

Skandal-Derby: Polizei richtet Ermittlungsgruppe nach Pokal-Krawallen ein
www.zeit.de
9376
Carsten Brennecke Aug 6

Köln wollte nicht abschieben – jetzt muss es Konsequenzen geben Es ist ein Skandal: Die Stadt Köln hat einem konkreten Angebot des Landes,die Abschiebung von rund 500 vollziehbar ausreisepflichtigen Personen durch die Beschaffung der fehlenden Reisedokumente zu ermöglichen, eine klare Absage erteilt – und sich anschließend selbst nicht darum gekümmert. Eine Behörde, deren gesetzlicher Auftrag gerade darin besteht, geltendes Aufenthaltsrecht durchzusetzen, hat damit aktiv mögliche Abschiebungen vereitelt. Die Zentrale Ausländerbehörde Coesfeld bot der Stadt Köln im November 2024 an,für die Betroffenen aus den Westbalkanstaaten die fehlenden Rückreisedokumente zu beschaffen. Kölns Antwort kam nach nur sieben Tagen:Man benötige diese Hilfe nicht. Die Betroffenen seien seit langer Zeit geduldet und würden stattdessen dabei unterstützt, eine dauerhafte Bleibeperspektive zu erlangen. Aus internen Vermerken ergibt sich, dass die Stadt sich danach tatsächlich nicht um die Papiere kümmerte. Das verstößt gegen geltendes Recht: Fehlende Reisedokumente sind für sich genommen kein rechtsfreier Zustand,den eine Behörde einfach hinnehmen darf. Zwar liegt die Pflicht, sich um einen Pass oder Passersatz zu bemühen, primär beim Ausländer selbst – das stellt § 82 AufenthG klar. Doch das entbindet die Ausländerbehörde nicht von einer eigenen aktiven Pflicht: Nach § 82 Abs. 3 AufenthG muss sie auf die Mitwirkungspflichten hinweisen und, wie es in den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums heißt, das Verfahren von sich aus weiter betreiben, statt es allein dem Betroffenen zu überlassen. Köln ist dieser eigenen Pflicht nicht nachgekommen und hat obendrein ein konkretes, kostenfreies Angebot ausgeschlagen, das genau diese Aufgabe für die Behörde übernommen hätte. Wer untätig bleibt und zugleich angebotene Unterstützung zurückweist, verletzt keine Nebenpflicht, sondern den eigenen gesetzlichen Handlungsauftrag. Das ist mit der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Besonders deutlich wird das am Fall einer Familie auf der Coesfelder Liste. Trotz eigener fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung und trotz mehrfacher,teils einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen, darunter eine einjährige Freiheitsstrafe auf Bewährung, wurde die Familie ins Bleiberechtsprogramm aufgenommen, während monatliche Sozialleistungen von zuletzt rund 7.500 Euro flossen. Die einschlägige Rechtsgrundlage für ein solches Bleiberecht, § 25b AufenthG, sieht als Regel-Versagungsgrund ausdrücklich Straftaten oberhalb von 50 beziehungsweise 90 Tagessätzen vor. Der Gesetzgeber wollte erkennbar nur diejenigen begünstigen, die sich an Recht und Gesetz halten. Eine einjährige Bewährungsstrafe liegt weit über dieser Schwelle. Auch hier verzichtete die Behörde 2024 zusätzlich auf das Coesfelder Angebot zur Passbeschaffung. Eine Ausländerbehörde,die ihrer eigenen aktiven Verfahrenspflicht nicht nachkommt und obendrein konkrete Unterstützung dafür ausschlägt, handelt rechtswidrig. Das darf nicht folgenlos bleiben. Klar ist:Wer innerhalb der Kölner Ausländerbehörde die Entscheidung getroffen und wer sie als Vorgesetzte gebilligt hat, das Coesfelder Angebot abzulehnen und anschließend untätig zu bleiben – gegen den müssen ernsthafte dienstrechtliche Konsequenzen verhängt werden. Die Bezirksregierung Köln und das NRW-Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration sind aufgerufen, im Rahmen der Fachaufsicht nicht nur den Vorgang selbst, sondern auch entsprechende Schritte gegen die verantwortliche Sachbearbeitung und Amtsleitung zu prüfen und, sofern sich der Verdacht bestätigt, konsequent umzusetzen. OB Torsten Burmester, der die Prüfung nach eigenen Angaben erst jetzt veranlasst hat, trägt dafür vermutlich keine Verantwortung, sofern er von den Vorgängen tatsächlich keine Kenntnis hatte. Umso mehr muss seine Prüfung dazu führen, dass die tatsächlich Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. #Abschiebung #Rechtsstaat #Köln

13356
Friedrich Merz Jul 22

Ich habe die fehlende Rechtsgrundlage kritisiert.

EU will "Chatkontrollen" teilweise wieder ermöglichen
www.tagesschau.de
12448
Friedrich Merz Jul 22

Ich habe die fehlende Rechtsgrundlage kritisiert.

WhatsApp und Co - EU erlaubt „Chatkontrolle“
www.bild.de
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Australischer Austauschstudent Jul 16

Das Argument, bei einer Leihmutterschaft handele es sich um eine Abmachung zwischen drei erwachsenen Menschen, womit sie rechtens sei, zieht m.E. nicht. Vertrags„gegenstand“ ist ein Säugling. Da es um sein Leben geht, müsste er allerdings Vertragspartner sein, nicht die Mutter. Und weil er nicht geschäftsfähig ist, hat die Leihmutterschaft keine haltbare Rechtsgrundlage. Ist im Grunde genommen nichts anderes als Menschenhandel. #Leihmutterschaft #Menschenrechte #Ethik

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🇩🇪Stephan Brandner🇩🇪 Jul 10

Was denkt die sich eigentlich bei diesem herrischen (oder dämlichen?) Getue? Ich frag' im nächsten Ältestenrat mal nach der Rechtsgrundlage für ihre Drohung/ Nötigung... #Brandnerunterwegs🚙 #AfD🇩🇪 #wirhabendasDirektmandat👍 #WK193 #Berlin #Bundestag #Brandner https://t.co/zkOZfJrElE #AfD #Berlin #Bundestag

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Fabio De Masi 🦩 Jul 10

Die Chatkontrolle ist beschlossen, trotz Mehrheit dagegen! 314 Abgeordnete stimmten gegen die Chatkontrolle, nur 276 dafür. Trotzdem geht sie durch. Warum? Weil durch einen umstrittenen Verfahrenstrick 360 Nein-Stimmen nötig gewesen wären, um den Dringlichkeitsantrag zu stoppen. So wird ein Gesetz wiederbelebt, das das Europäische Parlament bereits mehrfach abgelehnt hatte. Die Chatkontrolle 1.0 ist ein Gesetzes-Zombie. Es wird so lange abgestimmt, bis das gewünschte Ergebnis herauskommt. Das schwächt das Vertrauen in die Demokratie. Die Chatkontrolle ist ein Trojanisches Pferd für die anlasslose Massenüberwachung von hunderten Millionen EU-Bürgern. Tech-Konzerne sollen private Kommunikation ohne konkreten Verdacht scannen, obwohl diese Maßnahme keinen wirksamen Beitrag zur gezielten Bekämpfung von Kindesmissbrauch leistet. Die befristete Ausnahmeregelung zur E-Privacy-Richtlinie war ausgelaufen. Das Europäische Parlament hatte sie nicht verlängert. Nun wurde versucht, diese Entscheidung durch erneute Abstimmungen und massiven Druck auf Abgeordnete auszuhebeln. Dabei ist die Chatkontrolle nachweislich nicht erforderlich. Auch nach Auslaufen der Regelung erhielt die Polizei weiterhin zahlreiche Hinweise auf Kindesmissbrauch. Einige Tech-Konzerne scannen ohnehin auf anderer Rechtsgrundlage weiter. Das eigentliche Problem ist nicht der Mangel an Daten, sondern fehlende Kapazitäten für eine effektive Strafverfolgung. Zudem finden viele Straftaten im Darknet oder im analogen Raum statt. Niemand würde akzeptieren, dass der Staat jeden Brief öffnet, um Straftäter zu finden. Warum sollte das bei privaten Chats anders sein? Schon heute können Ermittlungsbehörden bei konkretem Verdacht und mit richterlicher Anordnung auf private Kommunikation zugreifen. Dafür braucht es keine anlasslose Massenüberwachung. Der Schutz von Kindern ist unverzichtbar. Aber dieses berechtigte Anliegen darf nicht als Vorwand dienen, um immer weiter in die Privatsphäre aller Bürger einzugreifen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass unter diesem Banner eine Internet-Stasi 2.0 geschaffen werden soll. Wir lehnen das anlasslose Ausschnüffeln von hunderten Millionen Bürgern ab und werden bis zur letzten Sekunde dagegen Widerstand leisten. Gegen die Durchsetzung der Chatkontrolle im Eilverfahren wird es ganz sicher Klagen hageln. #Chatkontrolle #Datenschutz #Überwachung

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Fabio De Masi 🦩 Jul 7

Der Dringlichkeitsantrag zur Chat-Kontrolle („abstimmen bis Ergebnis passt“) ist mit extrem knapper Mehrheit durch. Die inhaltliche Abstimmung über die Chat-Kontrolle 1.0 (freiwilliges anlassloses Scannen von Chats durch die Tech-Konzerne) erfolgt am Donnerstag. Aber: Selbst wenn eine Mehrheit für eine erneute Chat-Kontrolle 1.0 stimmt, die Rechtsgrundlage ist extrem zweifelhaft! Ich bin mir sicher es wird Klagen geben! Selbstverständlich muss Kindesmissbrauch bekämpft werden - aber nicht so und als trojanisches Pferd, um anlasslos hunderte Millionen EU Bürger mit unzuverlässigen Algorithmen zu überwachen! #ChatKontrolle #Datenschutz #Kindesmissbrauch

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Alexander Wallasch Jul 2

Aus gut formierten Kreisen heißt es heute, die ersten drei Medienanstalten bereiten bereits umfangreich vor, gegen fehlendes Gendern vorzugehen. Die Rechtsgrundlage sei vorhanden. Vorlage soll hier eine Umfrage von 2021 sein. https://t.co/TcS3zWRWi1 #Gendern #Medienanstalten #Umfrage2021 #DE

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Roland Tichy Jun 30

Überwachung in Deutschland üblich: Massenüberwachung ohne Rechtsgrundlage, Vorratsdatenspeicherung, Übermittlung potentiell jeden Bürgers, seiner Daten an den Geheimdienst über harmlos daherkommende "Landesmedienanstalten". Und dann "Zensur". Gesetze? Egal. Grundgesetz? #Überwachung #Datenschutz #Zensur #DE

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Yvonne Kussmann Jun 22

Man muss dazu mal den entsprechenden Paragraphen lesen (§ 60b Absatz 1 AufenthG), um zu verstehen, was für ein Irrsinn das ist. Da heißt es: "Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen. Anstatt man also die Rechtsgrundlage schafft, dass solche Personen, die aktiv ihre Identität verschleiern, um nicht abgeschoben werden zu können, in zeitlich unbegrenzte Abschiebehaft nehmen zu können, belohnt man sie mit einer Duldung und lässt sie hier frei unter uns herumrennen. #Aufenthaltsrecht #Asylpolitik #Identitätsprüfung

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Friedrich Merz Jun 17

Aber wir haben noch keine Entscheidung getroffen, weder in der Bundesregierung noch im Parlament. Wir müssen die Rechtsgrundlage klären.

Geheimplan für Hormus-Einsatz - Regierung bereitet Marineeinsatz vor
www.bild.de
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Tim Freiheit Jun 11

Vorsicht: Die Klage wurde allein mit formalen Argumenten gewonnen. Keine Rechtsgrundlage, anweisende Person nicht zuständig. Solche Sachen. Dass eine Behörde mit entsprechend einwandfreier formaler Regelung das Gendern anweisen kann, wurde sogar bestätigt. #Recht #Gender #Juristik

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